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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Uhura Digital

1. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber.
1.1 Der Auftraggeber akzeptiert die ausschließliche Geltung dieser AGB für sämtliche gegenwärtigen undkünftigen Geschäfte mit Uhura, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. DerAuftraggeber verzichtet auf die Verwendung eigener AGB. Abweichende, entgegenstehende oderergänzende AGB des Auftraggebers werden von Uhura nicht anerkannt und daher nichtVertragsbestandteil, soweit Uhura deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.2 Die AGB liegen am Firmensitz von Uhura zur Einsicht. Auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers sendet Uhura dem Auftraggebern die AGB in Textform zu. Der Auftraggeber bestätigt durchVertragsschluss mit Uhura, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Angebot von Uhura als „freibleibend“ bezeichnet, kommt der Vertrag zwischen Uhura und dem Auftraggeber erst dann rechtswirksam zustande, wenn der Auftraggeber Uhura einen entsprechenden Auftrag erteilt und Uhura diesen Auftrag annimmt. Gleiches gilt für als freibleibend bezeichnete Ergänzungen und Änderungen des Vertrages.
2.2 Ist ein Angebot von Uhura nicht als „freibleibend“ bezeichnet, kommt der Vertrag zwischen Uhura und dem Auftraggeber rechtswirksam zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der von Uhura gesetzten Bindungs-/Annahmefrist annimmt. Hat Uhura keine Bindungs-/Annahmefrist gesetzt, kommt der Vertrag zwischen Uhura und dem Auftraggeber nur dann rechtswirksam zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb angemessener Frist annimmt, in der Regel vier Wochen, ab Datum des Angebots. Maßgebend für die Annahme ist jeweils der Zugang bei Uhura.
2.3 Soweit sich Uhura zur Erbringung der von ihr angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Auftraggebers, soweit nicht abweichendes vereinbart ist.
2.4 Sämtliche für das Zustandekommen des Vertrages wesentlichen Erklärungen haben in Textform zu erfolgen.

3. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

Art und Umfang der von Uhura zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten von Uhura und etwaigen weiteren Leistungsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen (z.B. Präsentation, Konzept, Schriftverkehr, Preisspezifikationen, Pflichtenheft, Auftraggeberinformationen, besondere Geschäfts- und Lizenzbedingungen), nachfolgend zusammenfassend auch Auftragsunterlagen genannt.

4. Leistungstermine, Verzögerungen, Verzug mit wesentlichen Leistungen

4.1 Uhura und der Auftraggeber legen sämtliche Leistungstermine grundsätzlich in Textform und vor Beginn der Vertragsdurchführung fest.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von
• höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.)
• Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. Änderungen des Projektumfangs, Change Requests, nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungspflichten, Verzögerungen durch dem Auftraggebern zuzurechnende Dritte etc.)
• sowie aufgrund von Ereignissen, die Uhura die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, hat Uhura nicht zu vertreten und begründen keinen Verzug mit der Leistung. Derartige Verzögerungen berechtigen Uhura, das Erbringen der jeweils betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit i.d.R. fünf Werktage hinauszuschieben.
4.3 Kommt Uhura mit wesentlichen vertragsgegenständlichen Leistungen in Verzug, ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Uhura die betreffende wesentliche Leistung trotz einer vom Auftraggebern in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt.

5. Leistungsänderung

5.1 Uhura bleibt das Recht vorbehalten, bei unveränderter Vergütung Leistungen zu erweitern, unwesentlich zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Das Recht zur Leistungsänderung steht Uhura insbesondere dann zu, wenn diese Änderung branchenüblich oder Uhura hierzu durch Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung verpflichtet ist. Die Interessen des Auftraggebers werden hierbei stets angemessen berücksichtigt.
5.2 Soweit Uhura über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Auftraggeber freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung wieder eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ist insoweit ausgeschlossen.
5.3 Sofern der Auftraggeber Änderungsanforderungen an Uhura stellt (Change Request), wird Uhura zusammen mit dem Auftraggeber über deren Realisierung und Bedingungen in einem gemeinsamen Bewertungsprozess entscheiden. Soweit und sobald die Parteien die Änderungen gemeinsam freigeben, werden sie zum Bestandteil dieses Vertrages.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Vertragsdurchführung


6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Uhura sämtliche auftragsrelevanten Informationen bereits im (ersten) Briefing mitzuteilen, bzw. auf fehlende Informationen hinzuweisen und in jedem folgenden Briefing fehlende, neue oder geänderte Informationen unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Der Auftraggeber unterstützt Uhura bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazugehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich.
6.3 Der Auftraggeber hat Uhura sämtliche Materialien gebündelt in einem gängigen digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Uhura die zur Nutzung bzw. Bearbeitung der Materialien erforderlichen Rechte erhält.
6.6 Der Auftraggeber erkennt an, dass sämtliche Änderungsarbeiten an den von Uhura erbrachten und/oder verantworteten Arbeitsergebnissen und/oder Leistungen grundsätzlich nur von Uhura oder einem von Uhura beauftragten Dritten ausgeführt werden dürfen. Ausnahmen hiervon bedürfen in jedem Einzelfall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6.7 Der Auftraggeber hat Uhura jede Änderung seiner Firma, Anschrift oder sonstigen Kontaktinformationen rechtzeitig anzuzeigen.

7. Verstöße des Auftraggebers gegen Mitwirkungspflichten bei Vertragsdurchführung

7.1 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, ist Uhura berechtigt, aber nichtverpflichtet, den Auftraggebern durch entsprechenden Hinweis in Textform zur Einhaltung der Mitwirkungspflichten aufzufordern. Nach mehrfacher erfolgloser Aufforderung des Auftraggebern wegen einer oder mehrerer Pflichtverletzungen ist Uhura berechtigt, die vertraglichen Leistungen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Verpflichtung des Auftraggebern zur Leistung der vereinbarten Vergütung bleibt davon grundsätzlich unberührt.
7.2 Ferner ist der Auftraggeber Uhura zum Ersatz sämtlicher Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns und etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet, die aus dem schuldhaften Verstoß gegen Mitwirkungspflichten und gegebenenfalls aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultieren.

8. Preise, Vergütung, Kosten


8.1 Sämtliche Preise richten sich nach dem Angebot von Uhura und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Haben die Parteien keine oder keine eindeutige Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Uhura getroffen, gilt ergänzend Folgendes: Die Berechnung der Vergütung von Uhura erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von Uhura.
8.3 Vom Auftraggebern verursachter Mehraufwand sowie zusätzlich anfallende Kosten für vom Auftraggebern gewünschte zusätzliche Leistungen, die vom Auftrag nicht ausdrücklich erfasst sind (z.B.Änderungen des Projektumfangs, Change Requests, Bildrechte, Reisekosten etc.), nach vorheriger Absprache gesondert berechnet und sind vom Auftraggeber gesondert zu bezahlen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Die Abrechnung der Vergütung von Uhura erfolgt nach abgeschlossenen Angebotspositionen oder bei Abrechnungen nach Zeitaufwand kalendermonatlich für den jeweils abgeschlossenen Vormonat. Soweit auf der entsprechenden Rechnung von Uhura nichts Abweichendes angegeben ist, ist die Vergütung von Uhura sofort zur Zahlung fällig.
9.2 Kosten für Servermieten, Domains, SSL-Zertifikate und ähnliche Dienstleistungen werden im Vorausberechnet. Die Forderung wird innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
9.3 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Uhura in Textform zu erheben. Rechnungen von Uhura gelten als vom Auftraggebern genehmigt, wenn ihnen nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang widersprochen wird. Maßgebend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Einwendung bei Uhura.
9.4 Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht akzeptiert.

10. Einräumung von Eigentums- und Nutzungsrechten, Vorbehalt der Zahlung

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleiben die gelieferten Leistungen im Eigentum von Uhura. Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte an der vertragsgegenständlichen Leistung erfolgt ebenfalls vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung.
10.2 Ob und inwieweit Uhura dem Auftraggebern Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte an Quellcodes (auch Programmcode oder Source Code genannt) einer von Uhura für den Auftraggeber programmierten Software einräumt, richtet sich in jedem Einzelfall nach der hierzu getroffenen Individualvereinbarung. Die Offenlegung und Einräumung von exklusiven Nutzungsrechten am Quellcode unterliegt im Zweifel einer gesonderten Vergütung. Haben die Parteien zum Quellcode keine oder keine eindeutige individuelle Regelung getroffen, wird im Zweifel nur ein einfaches, d.h. non-exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Programmbibliotheken, insbesondere Quelltextbibliotheken. Uhura bleibt in solchen Fällen daher stets berechtigt, die betreffenden Quellcodes und/oder Programmbibliotheken auch für andere Projekte und andere Auftraggebern zu verwenden und diesen ebenfalls Nutzungsrechte an den Quellcodes und/oderProgrammbibliotheken einzuräumen. Dies gilt im Zweifel auch für den Fall, dass Uhura aufgrund werkvertraglicher Vereinbarung eine Individualsoftware nach den Anforderungen und Wünschen des Auftraggebers erstellt. Der Auftraggeber nimmt ferner billigend zur Kenntnis, dass der Einsatz von OpenSource Software eigenen, von Uhura nicht beinflussbaren Lizenzbedingungen unterliegt, an die jeder Nutzer, also auch der Auftraggeber gebunden ist.
10.3 Die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte an sämtlichen Vorarbeiten, Vorstufen und Zwischenergebnissen (insbesondere Skizzen, Entwürfe, Konzepte) der vertragsgegenständlichen Leistung verbleiben in jedem Fall, d.h. ungeachtet der Zahlung der vereinbarten Vergütung, bei Uhura. Uhura ist demnach berechtigt, diese Vorarbeiten Vorstufen und Zwischenergebnisse und/oder Teile davon im Rahmen von anderen Projekten bzw. für andere Auftraggebern weiterzuentwickeln und auf jegliche Weise, sei es verändert oder unverändert, weiterzuverwenden.
10.4 Ferner hat Uhura in jedem Fall das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, mit den vertragsgegenständlichen Leistungen Eigenwerbung für sich zu betreiben (sämtliche Medien, insbesondere Printprodukte, Internet, Messen und andere Veranstaltungen, Pitches sowie bei sonstigen Maßnahmen der Akquise und Verkaufsförderung). Auf diese Zwecke der Eigenwerbung beschränkt hat Uhura ferner das Recht, den Namen oder die Firma des Auftraggebers zu nennen und etwaige Kennzeichen des Auftraggebern (z.B. Marke, Logo, Schriftzug) abzubilden (Referenz), es sei denn, beide Parteien vereinbaren schriftlich im voraus Stillschweigen über das gesamte oder Teile des Projekts.
10.5 Im Übrigen richtet sich der inhaltliche, zeitliche und räumliche Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Auftraggebern nach den individualvertraglichen Vereinbarungen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

11. Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug des Auftraggebern, insbesondere Sperrung


11.1 Kommt ein Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Monate in Verzug, ist Uhura berechtigt, die Internetpräsenz – soweit von Uhura erstellt - zu sperren und alle sonstigen Vertragsleistungen einzustellen bzw. zurückzuhalten, bis die Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt sind.
11.2 Bei Zahlungsverzug ist Uhura ferner zur Berechnung von Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe berechtigt. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

12. Mängelgewährleistung von Uhura


12.1 Den Auftraggebern treffen die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erkennbare Mängel der vertraglichen Leistung sind spätestens drei Werktage nach deren Zurverfügungstellung(Übergabe) schriftlich zu rügen.
12.2 Im werkvertraglichen Gewährleistungsfall ist Uhura nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl oder verweigert Uhura die Nacherfüllung oder lässt Uhura eine vom Auftraggebern gesetzte, angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Nacherfüllung ungenutzt verstreichen oder ist die Nacherfüllung dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Mängelrechte/Rechtsbehelfe des Werkvertragsrechts zu, insbesondere die Minderung der Vergütung. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
12.3 Uhura ist berechtigt, die Nacherfüllung solange zu verweigern, wie der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug ist.
12.4 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Übergabe.

13. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Nacherfüllung


13.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen und nützlichen Maßnahmen zu treffen, die eine unverzügliche Bewertung der Mängel und etwa daraus resultierender Schäden sowie ihrer Ursachen ermöglichen, und seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht nachzukommen.
13.2 Der Auftraggeber hat Uhura sämtliche durch die Nacherfüllung entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich herausstellt, dass der Mangel oder daraus resultierende Schäden nicht im Verantwortungsbereich von Uhura liegen. Der Kostenberechnung werden die jeweils gültigen Vergütungssätze zugrunde gelegt.

14. Haftungsbeschränkungen

14.1 Uhura haftet nicht für die originalgetreue Reproduktion von Vorlagen und Mustern des Auftraggebers. Zumutbare Abweichungen im Material- und Farbbereich und ähnliche Schwankungen sind vom Auftraggebern hinzunehmen.
14.2 Uhura haftet nicht für Fehlfunktionen und Schäden, die auf vom Auftraggebern zur Verfügung gestellten Materialien beruhen.
14.3 Uhura haftet nicht für Fehlfunktionen und Schäden, die auf eigenmächtigen Änderungen des Auftraggebers an der vertragsgegenständlichen Leistung beruhen.
14.4 Uhura haftet nicht für die korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets, die nicht im Verantwortungsbereich von Uhura oder deren Erfüllungsgehilfen liegen. Der Verantwortungs- und Einflussbereich von Uhura beschränkt sich ausschließlich auf die technisch einwandfreie Funktion und Verfügbarkeit der eigenen Serversysteme und Domain-Nameserver, sowie der darauf installierten Programme. Uhura übernimmt ausdrücklich keine Haftung für die Verfügbarkeit der Leitungsanbindungen der unterschiedlichen Netzwerk- und Rechenzentrumsbetreiber und sonstiger Internet-Infrastrukturen.
14.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Uhura insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
14.6 Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Uhura nach den gesetzlichen Vorschriften. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt ebenfalls unberührt.
14.7 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Uhura nur, wenn vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. In diesen Fällen ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftungssumme ist in diesen Fällen der Höhe nach auf das Zweifache der Auftragssumme beschränkt.
14.8 Im Übrigen ist jede Haftung von Uhura ausgeschlossen.

15. Aufrechnung

Gegen Forderungen von Uhura steht dem Auftraggebern das Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur insoweit zu, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

16. Zusätzliche Bestimmungen für digitale Projekte, insbesondere Webdesign


16.1 Die Vertragsparteien legen Art und Umfang des digitalen Projekts und der diesbezüglichen Designleistungen einvernehmlich in einem Konzept in Textform fest.
16.2 Aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erstellt Uhura ein Pflichtenheft. Entsprechendes gilt für eine abschließende Dokumentation des Projekts. Die Erstellung des Pflichtenhefts baut auf dem Konzept auf. Hierzu werden die Auftraggeberanforderungen von Uhura in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber spezifiziert. Dabei wird insbesondere detailliert definiert, wie und womit die in dem Konzept festgehaltenen Anforderungen des Auftraggebers zu realisieren sind. Das Pflichtenheft fasst die so gewonnenen Erkenntnisse zusammen und stellt im Ergebnis die strukturierte, vollständige und schrittweise aufgebaute Darstellung der Anforderungen an das vertragsgegenständliche Projekt dar.
16.3 Uhura behält sich im Rahmen der visuellen Gestaltung digitaler Projekte, insbesondere von Webseiten vor, die vom Auftraggebern vorgegebenen Inhalte (Bilder, Graphiken, Schriftarten, Textstrukturen etc.) nach Absprache mit dem Auftraggebern dahingehend zu verändern bzw. zu korrigieren, dass eine optimale Darstellung, insbesondere an Computer-Bildschirmen ermöglicht wird.
16.4 Erstellt Uhura Werke zur Verwendung im Internet, Intranet oder Extranet, so geschieht dies dergestalt, dass sie auf Datenverarbeitungsanlagen lauffähig sind, die mit der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils am meisten verbreiteten Version einer Browser-Software auf den Betriebssystemen der Hersteller Microsoft (Windows) und Apple (Mac OS X) sowie mobil auf Apple (iOS) und Android ausgestattet sind. Uhura leistet keine Gewähr für die Lauffähigkeit auf anderen Systemen, es sei denn dies wurde vertraglich gesondert vereinbart.
16.5 Für die Rechtmäßigkeit des Inhaltes der vertragsgegenständlichen Leistungen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber sichert Uhura zu, dass die vorgegebenen Inhalte nicht gegen das Grundgesetz, Bundes- oder Landesgesetze, Verwaltungsvorschriften, individuelle behördliche Auflagen oder Codizes der freiwilligen Selbstkontrolle (z.B. Presserat, Werberat) verstoßen und stellt Uhura insoweit von jeglicher Haftung einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung in gesetzlicherHöhe (RVG) auf erstes Anfordern frei. Uhura trifft keinerlei Prüfungspflicht oder Haftung hinsichtlich der vom Auftraggebern vorgegebenen Inhalte. Bei evidenten Verstößen der vorgegebenen Inhalte gegen Recht und Gesetz kann Uhura den Auftraggebern hierauf hinweisen, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ferner ist Uhura bei evident unzulässigen Inhalten berechtigt aber nicht verpflichtet, die weitere Erstellung oder Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Leistung, insbesondere Websites, unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verweigern. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Leistung der vereinbarten Vergütung bleibt davon unberührt.
16.6 Aufgrund gesonderter Vereinbarung werden die vertragsgegenständlichen Leistungen während deren Erstellung auf ihre bisherige Vertragsgemäßheit getestet (Test). In diesem Fall ist der Auftraggeberverpflichtet, bei dem Test gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mitzuwirken. Uhura wird in Absprache mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggebern zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Im Rahmen des Tests erstellen die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen ein schriftlichesTestprotokoll, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests sowie die Teilnehmer des Tests festgehalten werden. Der Auftraggeber wird im Rahmen des Tests die vertragsgegenständlichen Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen. Gibt der Auftraggeber ihm im Rahmen des Tests erkennbare nachteilige Abweichungen der Erstellungsleistungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, gelten die Erstellungsleistungen insoweit als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Die Pflicht des Auftraggebers, auch nach Durchführung des Tests auf erkennbare Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

17. Zusätzliche Bestimmungen für Pflegeleistungen

Die Erbringung von Pflegeleistungen durch Uhura für den Auftraggebers außerhalb von Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Zu den Pflegeleistungen gehören sowohl die Vornahme von Änderungen und Erweiterungeneines Projekts (z.B. einer Website, App, eines Social Media Kanal etc.) als auch damitzusammenhängende Beratungsleistungen. Nicht zu den Pflegeleistungen gehört die grundlegende Neu-oder Umgestaltung eines Projekts (Relaunch), welche gleichfalls einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

18. Zusätzliche Bestimmungen für Provider- und providerähnliche Leistungen

18.1 Domainregistrierung
Der Auftraggeber bevollmächtigt Uhura zur Beantragung eines Domain-Namens und zur Domainbestellung in seinem Namen und auf seine Rechnung bei der jeweiligen Registry (z.B. denic). Uhura haftet nicht für die Verfügbarkeit des vom Auftraggebern gewünschten Domain-Namens und übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die für den Auftraggebers zur Eintragung gelangenden Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.
18.2 Hosting
a. Für den Fall einer Hosting Vereinbarung gelten grundsätzlich die Bedingungen des jeweiligen Hosting–Anbieters, die Uhura dem Auftraggebers auf Anfrage zur Verfügung stellt.
b. Uhura erbringt im Rahmen eines Hostings in der Regel die folgenden Leistungen, soweit nichtsAbweichendes zwischen den Parteien vereinbart ist:
• Serverinstallation in einem Rechenzentrum nach vorheriger Absprache zwischen Auftraggeber und Uhura
• Pflege und Überwachung des Servers
c. Ein etwa gewünschter Backupservice der Serverinhalte für den Auftraggebers ist nicht im Leistungsumfang enthalten und daher gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
d. Uhura kann den Zugang zum Server beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Applikationen oder gespeicherter Daten dies erfordern.
e. Uhura haftet für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, gewünschte Funktionsweise und Vollständigkeit der Inhalte und Programmodule nur im Rahmen der Haftungsvereinbarung gemäß diesen AGB.f. Sofern der Auftraggeber zur Pflege seines Internetauftritts einen Login-Namen und ein Login-Passwort erhält, ist er verpflichtet, diese Daten streng vertraulich zu behandeln, und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer von ihm zu vertretenden unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert. Es ist insbesondere untersagt, E-Mail-Postfächer bzw. Zugangsdaten kostenlos oder kommerziell an Dritte weiterzugeben.h. In der Regel stehen die Leistungen der von Uhura für den Auftraggebern angemieteten Webserver vierundzwanzig (24) Stunden täglich an sieben (7) Tagen in der Woche zur Verfügung. Uhura übernimmt jedoch keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit von Serversystemen und Daten. Ggf. werden gesonderte Regelungen über die Verfügbarkeit der Systeme getroffen.i. Eine Haftung von Uhura für technisch bedingte und/oder fremdverursachte Ausfälle, Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen, E-Mailverluste, Datendiebstahl oder sonstige Probleme im vorgenannten Zusammenhang ist ausdrücklich ausgeschlossen. Uhura ist insbesondere nicht verantwortlich für verloren gegangene Daten aufgrund von unterbrochenen oder nicht verfügbaren Netzwerk-Servern oder anderen Verbindungen, Fehlkommunikationen, gescheiterten Telefon- oder Computerübertragungen oder für technische Defekte, vertauschte, verschlüsselte oder fehlgeleitete Übertragungen, oder für andere Fehler aller Art, ob menschlich, mechanisch oder elektronisch, deren Ursprung außerhalb der Kontrolle von Uhura liegt.

20. Datenschutz

20.1 Uhura erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ohne weitergehende Einwilligung nur, soweit sie für die Vertragsdurchführung und Abrechnung erforderlich sind.
20.2 Fordert der Auftraggeber Datenschutzmaßnahmen die über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehen so sind diese gesondert zu vergüten.

21. Geheimhaltung

21.1 Die der jeweils anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen, Dritten bereits bekannt sind oder eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung hierzu besteht. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Angestellten, freien Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
21.2 Die von einer Vertragspartei übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse am Besitz dieser Unterlagen nachweisen kann.

22. Abwerbungsverbot


Dem Auftraggebern ist es nicht gestattet, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach Mitarbeiter von Uhura abzuwerben oder ohne Zustimmung von Uhura anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der Auftraggeber eine von Uhura nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

23. Forderungsabtretung

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

24. Zurückbehaltung

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages der Parteien und dieser AGB sowie vertragswesentliche Mitteilungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für diese Textformklausel. Nebenabreden wurden keine getroffen. Die Erklärung von Rücktritt und Kündigung haben ungeachtet dessen schriftlich zu erfolgen.
25.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
25.3 Erfüllungsort ist Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
25.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag der Parteien und diesen AGB ist der Sitz von Uhura.
25.5 Unwirksame oder nichtige Bestimmungen des jeweiligen Vertrages der Parteien und dieser AGB führen nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages bzw. der AGB im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall die unwirksame oder nichtige Bestimmung umzudeuten bzw. durch eine solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung im Rahmen des rechtlich zulässigen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der genannten Vereinbarungen.

Stand: 23. Juli 2015